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Die Satzung des MECHATRONIK e.V.

Satzung     Mitglieder     Vorstand     Beitritt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "MECHATRONIK". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
  3. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Technik, der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der bilaterale Transfer von Wissen zwischen Hochschulen und Wirtschaft im Bereich der Mechatronik.
  2. Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. die Förderung der interdisziplinären Forschung, Entwicklung und akademischen Bildung (im Bereich der Mechatronik),
    2. die Förderung des Wissenstransfers zur Wirtschaft durch Weiterbildung, Beratung, Begutachtung und Informationsveranstaltungen
    3. enge Kooperation mit Einrichtungen von Hochschule sowie Unternehmen
    4. Fort- und Weiterbildung von Studierenden, Absolventen und sonstigen Interessierten aus der Wirtschaft in Seminaren, Kursen und Workshops,
    5. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
    6. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Propagierung der Mechatronik
    7. Vermittlung von Praxis- Studiensemestern, Praktikumsplätzen sowie von Aufgabenstellungen für Seminar-, Studien- und Diplomarbeiten im In- und Ausland
    8. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für praxisorientierte Forschungsvorhaben,
    9. Beratung in Fragen von Studium und Lehre durch Positionspapiere und andere geeignete Maßnahmen,
    10. Beratung bei der Errichtung neuer Studienangebote, der Erstellung von Curricula und in Akkreditierung,
    11. Organisation und Durchführung des Arbeitskreises Mechatronik an Hochschulen.
    12. Einrichtung und Betreuung eines Fachbereichtags Mechatronik, in dem die Studiengänge/Fachbereiche Mechatronik an Hochschulen vertreten sind.
  3. Der Verein darf nur Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beschäftigen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Ausnahme hiervon ist der Geschäftsführer.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden und anderen Mitteln, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Juristische Personen können als fördernde oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen worden. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme.
  2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet,
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Ausschluß aus dem Verein;
  2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsorgan des Vereins oder durch mündliche Erklärung in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand beschließen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen zu lassen.
  4. Mitglieder, die in ihrem Beruf aus Altersgründen ausscheiden, können ihre Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag in eine außerordentlichen Mitgliedschaft umwandeln. Über die Umwandlung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Mit der Umwandlung erlöschen Stimmrecht und Beitragspflicht.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, näheres regelt eine Beitragsordnung.
  2. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 25 EUR, für juristische Personen des öffentlichen Rechts 100 EUR und für juristische Personen des privaten Rechts 300 EUR.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt, vorzugsweise in der zweiten Jahreshälfte des jeweiligen Jahres. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Beschlussfassung über Auflösung/Liquidation des Vereins
    7. Beschlussfassung über eine mögliche Revision und Bestimmung zweier Revisoren,
    8. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    9. Ausschluss von Mitgliedern
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  6. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  8. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer ungeradzahligen Anzahl von mindestens drei Mitgliedern, darunter
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden (Schatzmeister)
    3. dem Schriftführer
  2. Der erste Vorsitzende muss Mitglied einer Hochschule sein.
  3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Geschäftsführer bestellen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
  6. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, darf aber im üblichen, vertretbaren Rahmen Aufwandsentschädigungen erhalten.

§ 11 Vermögen und Auflösung

  1. Alle Einnahmen, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  2. Im Falle der Auflösung und Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen zu gleichen Teilen an die Studiengänge/Fachbereiche, die Mitglied des Vereins sind. Das Restvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Bochum, den 10.06.2005

[ Die Satzung zum Download ]